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Die Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses veröffentlicht zu Informationszwecken Übersichten der abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen zu den jeweiligen Erkrankungen bzw. hochspezialisierten Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) und Listen von Höchstwertziffern zu Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt gemäß § 116b Absatz 4 Satz 2 SGB V den Behandlungsumfang in der ASV fest. Nach § 5 der Richtlinie des G-BA über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) ergibt sich der Behandlungsumfang der ASV erkrankungs- oder leistungsbezogen aus den Anlagen. Die im Rahmen der ASV erbringbaren Leistungen werden im Appendix der jeweiligen Konkretisierung der ASV-Richtlinie abschließend definiert. Bis zum Inkrafttreten einer neuen ASV-Vergütungssystematik bestimmt der ergänzte Bewertungsausschuss gemäß § 116b Abs. 6 Satz 8 und 9 SGB V die abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV. Auf dieser Grundlage enthalten die folgenden Tabellen abschließend Auflistungen der derzeit erkrankungs- bzw. leistungsbezogen abrechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) (nach Abschnitt 1 des Appendix der ASV-Richtlinie erbringbare Leistungen) und weitere ASV-spezifische abrechnungsfähige Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben (nach Abschnitt 2 des Appendix der ASV-Richtlinie erbringbare Leistungen). Leistungen, die nicht in den Tabellen aufgeführt sind, können nicht im Rahmen der ASV vergütet werden. § 5 Abs. 1 Satz 4 der ASV-Richtlinie bleibt unberührt.
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Übersichten stellt keine amtliche Bekanntmachung dar und ist nicht rechtsverbindlich. Die Übersichten abrechnungsfähiger ASV-Gebührenordnungspositionen und Listen von Höchstwertziffern wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, dennoch wird eine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen. Bei einer eventuellen Abweichung der Übersichten abrechnungsfähiger ASV-Gebührenordnungspositionen zu den amtlich bekanntgemachten Beschlüssen des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses, des Gemeinsamen Bundesausschusses, der dreiseitigen Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V oder mit denen des Bewertungsausschusses, gilt die Textfassung der amtlichen Bekanntmachungen.
Eine Haftung für Schäden, die durch den Download oder die Nichtübereinstimmung mit den amtlichen Bekanntmachungen des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses, des Gemeinsamen Bundesausschusses, der dreiseitigen Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V oder mit denen des Bewertungsausschusses entstehen, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz von unmittelbaren Schäden begrenzt.
Ältere, jetzt nicht mehr gültige Tabellen, finden Sie im Archiv.
Maschinell verarbeitbare Listen zu den Abschnitten des jeweiligen Appendix der Anlage nach § 5 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL):
Die Dateien werden auf Basis von Appendizes von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ASV-Richtlinie, von Beschlüssen des ergänzten Bewertungsausschusses bzw. des Bewertungsausschusses sowie der ASV-Abrechnungsvereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung erzeugt und bereitgestellt von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Maschinell verarbeitbare Listen von Höchstwertziffern zu Gebührenordnungspositionen des EBM:
· Höchstwerte
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