Alle Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und -therapeuten rechnen ihre im Rahmen der Kollektivverträge erbrachten Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Dieses bundeseinheitliche Vergütungssystem wird vom Bewertungsausschuss Ärzte erstellt und weiterentwickelt. Der Bewertungsausschuss beschließt darüber hinaus auch weitere Regelungen zur vertragsärztlichen Vergütung, wie beispielsweise den bundeseinheitlichen Orientierungswert oder Empfehlungen zur morbiditätsorientierten Bemessung der Gesamtvergütungen, über die Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen in den Bundesländern verhandeln. Seine Beschlüsse sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen bindend. Details zur Ausgestaltung können auf Landesebene geregelt werden, sofern die Beschlüsse dies vorsehen. Wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) neue Leistungen in die ambulante Versorgung einführt, entscheidet der Bewertungsausschuss über deren Vergütung.
Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens und wird von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung paritätisch besetzt. § 87 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) stellt die gesetzliche Grundlage für seine Arbeit dar.
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Rechtsaufsicht über den Bewertungsausschuss. Seine Beschlüsse können durch das Ministerium beanstandet oder die Nichtbeanstandung eines Beschlusses mit Auflagen verbunden werden. Das BMG kann zudem im Rahmen einer Ersatzvornahme Regelungen treffen, falls gesetzlich vorgegebene Beschlüsse nicht oder nicht fristgerecht zustande kommen.
Beschlussfassungen werden durch den Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses und eine Vielzahl von Arbeitsgruppen vorbereitet.
Die Geschäftsführung des Bewertungsausschusses wird durch das Institut des Bewertungsausschusses wahrgenommen.
Können GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung im Bewertungsausschuss keinen Konsens erzielen, wird als Schiedsgremium der Erweiterte Bewertungsausschuss einberufen. Dabei wird der Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert.
Geschäftsordnung des Bewertungsausschusses Ärzte
Konkret beschließt der Bewertungsausschuss u. a. zu:
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