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Ergänzter Bewertungsausschuss

Zur ambulanten Behandlung seltener Erkrankungen oder von Krankheiten mit besonderen Krankheitsverläufen, bei der Vertragsärzte und Krankenhäuser in Teams zusammenarbeiten, wurde im Jahr 2012 die spezialfachärztliche Versorgung (ASV) eingeführt. Zur Vergütung nutzt die ASV übergangsweise den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Um dazu notwendige Anpassungen des EBM beschließen zu können, wird der von GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) getragene Bewertungsausschuss um die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ergänzt. Im ergänzten Bewertungsausschuss verfügen KBV, DKG und GKV-SV jeweils über drei Stimmen. Gesetzliche Grundlage für den ergänzten Bewertungsausschuss als ein Gremium der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens ist § 87 Absatz 5a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Über die durch § 116b SGB V definierte ASV hinaus sind dem ergänzten Bewertungsausschuss mittlerweile weitere Themen zugewiesen, wie z. B. die Differenzierung von Schwergraden für die Vergütung in der Notfallversorgung.

Grundsätzliche Charakteristika des Bewertungsausschusses gelten analog für den ergänzten Bewertungsausschuss:

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auch die Rechtsaufsicht über den ergänzten Bewertungsausschuss. Seine Beschlüsse können durch das Ministerium beanstandet oder die Nichtbeanstandung eines Beschlusses mit Auflagen verbunden werden.

Beschlussfassungen werden durch den Arbeitsausschuss des ergänzten Bewertungsausschusses und eine Reihe von Arbeitsgruppen vorbereitet.

Die Geschäftsführung auch des ergänzten Bewertungsausschusses wird durch das Institut des Bewertungsausschusses wahrgenommen.

 

Ergänzter erweiterter Bewertungsausschuss

Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss wird als Schiedsgremium einberufen, wenn im ergänzten Bewertungsausschuss eine übereinstimmende Beschlussfassung durch GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und Deutsche Krankenhausgesellschaft nicht oder teilweise nicht möglich war. In solchen Fällen wird der ergänzte Bewertungsausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden und ein weiteres unparteiisches Mitglied erweitert.

 

Geschäftsordnung des ergänzten Bewertungsausschusses

 

Konkret beschließt der ergänzte Bewertungsausschuss zu:

  • Aufnahme von Leistungen der ASV, die bisher noch nicht im EBM abgebildet sind
  • Falldefinition der ASV
  • Ambulante Notfallversorgung (Differenzierung Schweregrad und Evaluation ambulante Notfallversorgung)
  • Vergütung Zweitmeinung
© 2009–2024 Institut des Bewertungsausschusses Letzte Änderung: 10.06.2022 11:35:02