Das Institut des Bewertungsausschusses stellt gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 338. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Übermittlung der Anzahl der Patienten mit Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 116b SGB V (alt) zur Umsetzung des Verfahrens zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 399. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), sowie gemäß Teil B des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 zu anlassbezogenen Datenlieferungen gemäß § 87 Abs. 3f Satz 1 und 2 SGB V zur Überprüfung der Vorgaben gemäß § 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V für ein Verfahren zur Bereinigung des Behandlungsbedarfs aufgrund ambulanter spezialfachärztlicher Versorgung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 13 ff. SGB V quartalsweise, jeweils bis zum Ende des ersten Monats eines Lieferquartals, folgende Dateien automatisiert abrufbar zur Verfügung:
- Steuertabelle in der Satzart ANZ116bALT_STEUER sowie
- Überleitungstabelle in der Satzart ANZ116bALT_UEBERLEITUNG.
Folgende Dateien stehen aktuell zum Download bereit.
Archiv
Die Steuertabelle gibt an, für welche Leistungsquartale, Wohnort-KV-Bezirke und Leistungsbereiche die Krankenkassen die Patientenzahlen gemäß § 116b SGB V (alt) im jeweiligen
Lieferquartal zu übermitteln haben. Die Krankenkassen übermitteln, gegebenenfalls über ihre Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene oder ihre Dienstleister, jeweils
bis zum Ende des zweiten Monats des Lieferquartals, erstmals bis zum 31. Mai 2015 (Lieferquartal 2/2015), die Patientenzahlen gemäß § 116b SGB V (alt) in der Satzart ANZ116bALT_IK
an den GKV-Spitzenverband. Sofern die Steuertabelle für ein Lieferquartal außer dem Vorlaufsatz keine weiteren Nutzdatensätze enthält, sind im jeweiligen Lieferquartal
keine Patientenzahlen gemäß § 116b SGB V (alt) zu übermitteln.
Die Überleitungstabelle übersetzt die Leistungsbereiche nach § 116b SGB V (alt) in die ASV-Indikationen nach § 116b SGB V. Im
Vorlaufsatz der Steuertabelle wird jeweils auf die anzuwendende Versionsnummer der Überleitungstabelle verwiesen.
Näheres zur Steuer- und Überleitungstabelle sowie zur Übermittlung der Patientenzahlen gemäß § 116b SGB V (alt) kann dem Beschluss des Bewertungsausschusses
in seiner 338. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung), geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 393. Sitzung am 29. März 2017,
zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 399. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) – siehe auch
Lesefassung des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 338. Sitzung, zuletzt geändert durch den Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 399. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
– sowie Teil B des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017 entnommen werden.