Die bisherige Praxis der Veröffentlichung von Excel-Dateien wird zum 21. November 2017 durch  ein neues standardisiertes Vorgehen ersetzt (mehr).
Abschnitt 1
 Es werden nun denjenigen EBM-Gebührenordnungspositionen in Abschnitt 1 in den Excel-Dateien in Tabellenblatt [Abschnitt 1] in der Spalte „Abschlag“ die entsprechenden Abschläge in der Höhe von 10% bzw. 15% zugeordnet, für die gemäß Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach
 § 87  Abs. 5a SGB V in seiner 2. Sitzung am 15. September 2015 bei Mehrfachberechnung einer  Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall ein solcher Abschlag für Fachgruppen im ASV-Kernteam  vereinbart wurde.
Der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V hat hierzu in seiner 20. Sitzung  (schriftliche Beschlussfassung) eine klarstellende Regelung für Gebührenordnungspositionen  beschlossen, die in bestimmten Fällen einmalig, in anderen Fällen aber mehrmals im Behandlungsfall  berechnungsfähig sind.
Abschnitt 2
 Zudem werden bei den Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben (Abschnitt 2) in den Excel-Dateien in Tabellenblatt [Abschnitt 2] in der Spalte „Pseudoziffer“ die entsprechenden bundeseinheitlichen Pseudoziffern angegeben, die in Anlage 5 zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) oder der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) aufgeführt sind.
 
Die Veröffentlichung der standardisierten Excel-Dateien ist geregelt durch den  Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 22. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Erstellung, Veröffentlichung und Pflege von  maschinell verarbeitbaren Listen zu den Abschnitten des jeweiligen Appendix der Anlage  nach § 5 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante  spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) durch die Geschäftsführung  des ergänzten Bewertungsausschusses. Abschnitt 2 und Anlage 2 des 22. Beschlusses des ergänzten  Bewertungsausschusses regeln Näheres zum Inhalt, zur Struktur und zur Veröffentlichung der Excel-Dateien.  Insbesondere werden abrechnungsrelevante Inhalte in den Excel-Dateien aufgeführt, die nicht  Gegenstand von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ASV sind. Ältere, weniger standardisierte Excel-Dateien finden sich vereinzelt im jeweiligen Archiv einiger Indikationen.
 
Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (ohne Subspezialisierung)
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom)
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung andere gynäkologische Tumoren)
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
 
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
 
   
Indikation: 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
 
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Indikation: 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
 
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Indikation: 1.2 a) Multiple Sklerose
 
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Indikation: 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
 
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Indikation: 1.1 c) Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
 
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Indikation: 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
 
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Indikation: 2 b) Mukoviszidose
 
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Indikation: 2 c) Hämophilie
 
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Indikation: 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
 
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Indikation: 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen - Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
 
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Indikation: 2 h) Morbus Wilson
 
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Indikation: 2 k) Marfan-Syndrom
 
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Indikation: 2 l) Pulmonale Hypertonie 
 
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Indikation: 2 n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern – Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation
 
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Indikation: 2 o) ausgewählte seltene Lebererkrankungen
 
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