Die bisherige Praxis der Veröffentlichung von Excel-Dateien wird zum 21. November 2017 durch ein neues standardisiertes Vorgehen ersetzt (mehr).
Abschnitt 1
Es werden nun denjenigen EBM-Gebührenordnungspositionen in Abschnitt 1 in den Excel-Dateien in Tabellenblatt [Abschnitt 1] in der Spalte „Abschlag“ die entsprechenden Abschläge in der Höhe von 10% bzw. 15% zugeordnet, für die gemäß Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses nach
§ 87 Abs. 5a SGB V in seiner 2. Sitzung am 15. September 2015 bei Mehrfachberechnung einer Gebührenordnungsposition im Behandlungsfall ein solcher Abschlag für Fachgruppen im ASV-Kernteam vereinbart wurde.
Der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V hat hierzu in seiner 20. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) eine klarstellende Regelung für Gebührenordnungspositionen beschlossen, die in bestimmten Fällen einmalig, in anderen Fällen aber mehrmals im Behandlungsfall berechnungsfähig sind.
Abschnitt 2
Zudem werden bei den Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben (Abschnitt 2) in den Excel-Dateien in Tabellenblatt [Abschnitt 2] in der Spalte „Pseudoziffer“ die entsprechenden bundeseinheitlichen Pseudoziffern angegeben, die in Anlage 5 zur Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV) oder der Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) aufgeführt sind.
Die Veröffentlichung der standardisierten Excel-Dateien ist geregelt durch den Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 5a SGB V in seiner 22. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Erstellung, Veröffentlichung und Pflege von maschinell verarbeitbaren Listen zu den Abschnitten des jeweiligen Appendix der Anlage nach § 5 Abs. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-Richtlinie) durch die Geschäftsführung des ergänzten Bewertungsausschusses. Abschnitt 2 und Anlage 2 des 22. Beschlusses des ergänzten Bewertungsausschusses regeln Näheres zum Inhalt, zur Struktur und zur Veröffentlichung der Excel-Dateien. Insbesondere werden abrechnungsrelevante Inhalte in den Excel-Dateien aufgeführt, die nicht Gegenstand von Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ASV sind. Ältere, weniger standardisierte Excel-Dateien finden sich vereinzelt im jeweiligen Archiv einiger Indikationen.
Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (ohne Subspezialisierung)
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung Mammakarzinom)
Archiv
Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 2: gynäkologische Tumoren (Subspezialisierung andere gynäkologische Tumoren)
Archiv
Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 3: urologische Tumoren
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 4: Hauttumoren
Archiv
Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 5: Tumoren der Lunge und des Thorax
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 7: Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 8: Knochen- und Weichteiltumoren
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Indikation: 1.1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 9: Tumoren des Auges
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Indikation: 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Erwachsene
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Indikation: 1.1 b) rheumatologische Erkrankungen Kinder und Jugendliche
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Indikation: 1.2 a) Multiple Sklerose
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Indikation: 1.2 b) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie)
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Indikation: 1.1 c) Chronisch entzündliche Darmerkrankungen
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Indikation: 2 a) Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
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Indikation: 2 b) Mukoviszidose
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Indikation: 2 c) Hämophilie
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Indikation: 2 d) Neuromuskuläre Erkrankungen
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Indikation: 2 e) schwerwiegende immunologische Erkrankungen - Erkrankungsgruppe 1: Sarkoidose
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Indikation: 2 h) Morbus Wilson
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Indikation: 2 k) Marfan-Syndrom
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Indikation: 2 l) Pulmonale Hypertonie
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Indikation: 2 o) ausgewählte seltene Lebererkrankungen
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