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Rahmenvereinbarung zur Telemedizin

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben im Juli 2013 eine Rahmenvereinbarung zur Überprüfung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum Umfang der Erbringung ambulanter Leistungen durch Telemedizin geschlossen. In dieser Vereinbarung haben sich KBV und GKV-Spitzenverband auf Eckpunkte verständigt, die bei der Aufnahme von telemedizinischen Leistungen in den EBM beachtet werden sollen. In einer Anlage zur Rahmenvereinbarung sind Kriterien aufgeführt, die bei der Überprüfung telemedizinischen Leistungen im Rahmen des gesetzlichen Prüfauftrages gemäß § 87 Abs. 2a Satz 8 SGB V zu beachten sind.

Die Rahmenvereinbarung mit Anlage finden Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes oder auf der Webseite der KBV.

© 2009–2024 Institut des Bewertungsausschusses Letzte Änderung: 09.02.2022 14:24:40